Nebenverdienst

Arbeitslosengeld und Nebenverdienst

Wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen und außerdem mindesten 15 Stunden in der Woche arbeiten, gelten Sie nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches (SGB III) nicht mehr als Arbeitslos und haben demnach auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr.

Sie müssen also weniger als 15 Stunden in der Woche arbeiten, wenn Sie Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht verlieren wollen. Wenn Sie 15 Stunden oder mehr arbeiten, gibt es kein Geld mehr von der Arbeitsagentur. Dabei spielt es keine Rolle, ob das erzielte Einkommen die Höhe des Arbeitslosengeldes erreicht oder nicht.

Wie wird der Nebenverdienst angerechnet?

Das Einkommen, das Sie aus Ihrem Nebenverdienst beziehen wird nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches teilweise an das Arbeitslosengeld angerechnet.

Es gibt einen Freibetrag von 165 Euro, der vom Netto-Nebenverdienst abgezogen wird. Alles was Sie darüber hinaus verdienen, wird an das Arbeitslosengeld angerechnet, also von diesem abgezogen.

Beispiel:
Netto-Nebenverdienst:  350 Euro
Freibetrag:                      -165 Euro
Anrechnungsbetrag:      185 Euro

Beziehen sie z.B. 900 Euro Arbeitslosengeld, beträgt Ihr Einkommen nach obigem Beispiel: 900 Euro Arbeitslosengeld + 350 Euro Nebenverdienst -185 Euro Anrechnungsbetrag = 1065 Euro

Wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen und eine Nebentätigkeit aufnehmen, können Sie sich also maximal einen Einkommensvorteil von 165 Euro im Monat mit dem Nebenverdienst verschaffen.

Es können Ihnen jedoch weitere Freibeträge zustehen, wenn Sie in den letzten 18 Monaten vor Eintritt der Arbeitslosigkeit für mindestens 12 Monate eine Nebentätigkeit ausgeübt haben. Der Freibetrag richtet sich dann nach dem durchschnittlichen Einkommen der letzten 12 Monate, beträgt aber mindestens 165 Euro. Die Tätigkeit darf allerdings 15 Wochenstunden nicht überschritten haben

Wichtig: Sie müssen der Agentur für Arbeit jede Nebentätigkeit spätestens am 3. Kalendertag nach der Aufnahmen melden. Die Arbeitsagentur prüft bei jeder Nebentätigkeit, ob der Leistungsanspruch entfällt, weil die Nebentätigkeit 15 Wochenstunden erreicht hat.